Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reduzierte im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters (ab
1. Januar 2024: Referenzalters) sein Arbeitspensum per 1. Juli 2022 auf 50 % und liess sich per 1. November 2022 frühzeitig pensionieren (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 1, 2/1). Hierbei wählte er den teilweisen Kapitalbezug seines Pensi- onskassenguthabens, welches ihm am 5. Juli 2022 im Betrag von Fr. 71'712.50 und am 3. November 2022 im Betrag von Fr. 40'096.35 aus- bezahlt wurde, dies nach Abzug eines Betrages in der Höhe von Fr. 107'163.60 infolge Pfändungsanzeige in der Betreibung Nr. ... im Zu- sammenhang mit dem Verlustschein infolge Konkurs Nr. ... des Betrei- bungs- und Konkursamtes … vom 20. März 2007 im ungedeckt gebliebe- nen Betrag von Fr. 103'146.-- (act. II 2/2, 9/3 ff.). Bereits zwischen April und Juli 2022 tätigte er eigenen Angaben zufolge Investitionen in eine (länger gebundene) Kryptoanlage der B.________ bzw. C.________ (mit vorgese- hener Realisierung der Erträge per Dezember 2023) im Gesamtbetrag von über Fr. 120'000.--, wobei diese Anlage im Dezember 2023 im Rahmen einer Compliance-Prüfung auf unbestimmte Zeit blockiert wurde und nun- mehr gar ein Totalverlust droht (act. II 2/2 und /4 ff.). In der Steuererklärung 2023 deklarierte er diese Anlage noch mit Fr. 1'414.-- (act. II 5/3; vgl. dazu auch act. II 12/1). Im Mai 2024 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleis- tungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. II 1). Gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen verneinte die AKB mit Verfügung vom 16. August 2024 einen Anspruch des Versicherten auf EL ab dem 1. Mai 2024, da das Vermögen per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der Post-/Bankguthaben, des Rückkaufswerts der Le- bensversicherungen und insbesondere des Guthabens bei C.________ über der Vermögensschwelle für alleinstehende Personen von Fr. 100'000.-- gelegen habe (act. II 11). Die dagegen vom Versicherten erho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551
- 3 - bene Einsprache (act. II 12, 15) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
14. August 2025 ab (act. II 17). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2025 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihm rückwirkend ab 1. Mai 2024 EL auszurich- ten. Mit Eingabe vom 30. September 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwer- deführers ab 1. Mai 2024 und dabei insbesondere die Frage, ob die Ver- mögensschwelle überschritten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerde- führers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb dessel- ben Liegendes thematisiert resp. seine Vorbringen als Anträge zum Verfah- ren vor der Vorinstanz zu interpretieren sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü- gen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--;
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- 5 - c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen An- spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Mit der Schwelle wird ein tatsächlicher Vermögensverzehr bis zum Errei- chen der Vermögensschwelle von der versicherten Person gefordert (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.1). Vermö- gen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Ver- mögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzich- tet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leis- tung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre. 2.3.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Ge- genleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfül- lung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusse- rung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. De- zember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteile des BGer 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).
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- 6 - 2.3.2 Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisi- kos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoab- schätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahr- scheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (SVR 2019 EL Nr. 8 S. 17, 9C_28/2018 E. 3.1). 2.3.3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn eine Person im zu be- trachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b ELV). Diese Bestimmung ergänzt Abs. 2 in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. Sie kommt somit auf belegte Vermögensrückgänge zur Anwendung. In der EL-Berechnung wird unabhängig vom erbrachten Kaufnachweis auch dann ein Vermögensverzicht berücksichtigt, wenn das Vermögen in- nert kurzer Zeit aufgebraucht wurde, ohne dass sich die betroffene Person um die Zukunft gesorgt hat. Mit den festgelegten Grenzen kann bestimmt werden, ob das Vermögen zu schnell ausgegeben wurde (Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.3). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV ent- spricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Nach Art. 17d Abs. 2 ELV wird der zulässige Vermögensverbrauch ermittelt, in- dem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet wer- den. 2.3.4 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja- nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV).
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- 7 - 3. 3.1 Zeitlich massgebend für die Anspruchsvoraussetzung der zu unter- schreitenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist das Reinvermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die EL beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung im Mai 2024 (act. II 1) und es ist somit auf die Vermögens- verhältnisse am 1. Mai 2024 abzustellen. 3.2 Beim Reinvermögen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dessen Guthaben bei C.________. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der Bank D.________ (act. II 2/4 ff.) geht hervor, dass er folgende Einzahlungen in diese Anlage auf ein ... Konto getätigt hat: Fr. 1'024.20 am 13. April 2022, Fr. 1'031.-- am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
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- 4 - [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.
E. 14 April 2022, 2 x Fr. 1'031.50 am 19. April 2022, Fr. 2'082.-- und Fr. 7'287.-- am 20. April 2022, Fr. 41'656.-- am 26. April 2022, Fr. 4'775.72 am 27. April 2022, Fr. 1'033.20 am 28. April 2022, Fr. 2'103.-- am 7. Juni 2022, Fr. 1'957.19 am 21. Juni 2022, Fr. 2'867.76 am 27. Juni 2022, Fr. 912.78 und Fr. 26'369.20 am 5. Juli 2022 sowie Fr. 26'132.60 am 6. Juli 2022; die am 12. April 2022 getätigte Zahlung im Betrag von Fr. 25'000.-- wurde am 25. April 2022 retourniert. Damit resultiert ein Totalbetrag von Fr. 121'294.65, wobei sich die Differenz zu dem von der Beschwerdegeg- nerin berechneten Betrag von Fr. 120'381.-- (act. II 11/1, 17/2) mit einer zusätzlichen, vom Beschwerdeführer aber nicht explizit gekennzeichneten Zahlung von Fr. 912.78 vom 5. Juli 2022 (act. II 2/7) erklären lässt. Zudem tätigte der Beschwerdeführer am 4., 5. und 13. Dezember 2023 Überwei- sungen an die Bank E.________ von 2 x Fr. 1'000.-- und 1 x Fr. 300.-- (act. II 8/4, /6 und /12). 3.3 In Bezug auf die C.________-Anlage geht der Beschwerdeführer von einem Totalverlust aus (act. II 2/1, 12/1; vgl. auch act. II 2/17 ff., 12/5 f.), was aufgrund der im Internet verfügbaren Informationen mitnichten als abwegig erscheint. Abgesehen davon, dass Kryptoanlagen als hoch- spekulative Finanzinstrumente mit extrem hoher Volatilität gelten, bei de- nen ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals jederzeit möglich ist und Kursschwankungen von 30 % und mehr keine Seltenheit sind (vgl. <www.tkb.ch> unter Private/Beratung & Services/Blog/Geld anle-
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- 8 - gen/Kryptowährungen Chancen und Risiken), ist die B.________ aufgrund "eines schweren Verdachts auf eine unerlaubte Tätigkeit des Unterneh- mens sowie einer immanenten, erheblichen Gefährdung von Anlegern" seit dem TT. März 2022 auf der Warnliste der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA; <www.finma.ch> unter FINMA Pu- blic/Warnungen/Warnliste) und warnen sowohl die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht der Bundesrepublik Deutschland (<www.bafin.de> unter ... C.________.com: BaFin ermittelt gegen die F.________ Ltd.) als auch die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehör- de (<www.fma.gv.at> unter Warnung/F.________ Ltd) vor dem Abschluss von Geschäften mit der Betreiberin der Website <www.C.________.com>, der F.________ Ltd. aus ..., da diese keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat und ent- sprechende Ermittlungen laufen. 3.3.1 Zwar stellt ein Totalverlust für sich allein keinen Vermögensverzicht dar, denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Doch ist für die Risikoabschätzung entscheidend, mit welcher Wahrschein- lichkeit sich dieses Szenario verwirklicht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). In casu ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juli 2022 nahezu sein ganzes Vermögen hochrisikohaft in ein und dieselbe Anlage investierte. Bereits damals figurierte die B.________ als Vorgänge- rin der C.________ auf der Warnliste der FINMA. Dem Beschwerdeführer war schon damals bewusst, dass "eine solche Anlage mit einem Risiko behaftet ist" (act. II 2/1), wobei dieses Risiko vorliegend als äussert hoch zu bezeichnen ist, und er nahm einen Totalverlust fahrlässig in Kauf. Ob bzw. in welcher Höhe ein Verlust tatsächlich eingetreten ist, hat die Beschwer- degegnerin vorliegend nicht weiter abgeklärt; dies erübrigt sich einstweilen ohnehin, da so oder anders die Vermögensschwelle (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht unterschritten wird, was nachfolgend aufgezeigt wird. 3.3.2 Im Falle eines teilweisen oder ganzen Verlusts ist die vom Be- schwerdeführer getätigte Anlage nach dem in E. 3.3.1 hiervor Ausgeführten als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3.4 hiervor) ist das Verzichtsvermögen folg- lich auf Fr. 111'294.65 (Fr. 121'294.65 ./. Fr. 10'000.-- [Reduktion für das
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- 9 - Jahr 2024 von Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) allein schon deshalb deutlich über- schritten wird. Hinzu dürften auch noch der Rückkaufswert der Lebensver- sicherungen, die Post-/Bankguthaben und allenfalls sogar zusätzlich Swissquote-Gelder kommen, hat doch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass dieses Konto liquidiert worden sei; wie es sich damit im De- tail verhält, kann einstweilen offenbleiben, da die Vermögensschwelle, wie soeben ausgeführt, allein schon unter Berücksichtigung eines Vermögens- verzichts nicht unterschritten wird. Deshalb ist denn auch keine EL-Be- rechnung vorzunehmen, was die Beschwerdegegnerin aber unzulässiger- weise getan hat (vgl. act. II 11/4). 3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde (S. 2 Ziff. 1), dass ihm das Pensionskassenguthaben nicht voll, sondern erst nach Abzug des gepfändeten Betrages in der Höhe von Fr. 107'163.60 ausbezahlt worden sei, worauf er nicht vorgängig aufmerksam gemacht worden sei (vgl. act. II 9/3 ff.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gepfändete Betrag von Fr. 107'163.60 vorliegend die Vermögensschwelle deshalb nicht tangiert, weil dieser Betrag vom Rein- bzw. Verzichtvermö- gen schon vorgängig in Abzug gebracht worden ist. Die Pensionskasse des Beschwerdeführers wurde erstmals am 22. September 2022 über die Pfän- dung in der Höhe von Fr. 107'163.60 informiert und hat diesen gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt (act. II 9/3). Aufgrund des gegen ihn am
20. März 2007 ausgestellten Verlustscheins infolge Konkurses (act. II 2/2) musste sich der Beschwerdeführer denn auch bewusst sein, dass die durch diesen Verlustschein verurkundete Forderung frühestens 20 Jahre nach dessen Ausstellung verjährt. 3.5 Nach dem Dargelegten und insbesondere unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens kann ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem Jahr 2026 entstehen. Deshalb wird die vorliegende Sa- che an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zwecks Prüfung eines allfäl- ligen EL-Anspruchs ab 1. Januar 2026. Dabei wird die Beschwerdegegne- rin nebst den Post-/Bankguthaben insbesondere den Rückkaufswert der Lebensversicherungen und die Swissquote-Gelder sowie die Verjährung der Verlustscheinsforderung detailliert zu prüfen haben.
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- 10 - 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (act. II 17) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 4 - [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwer- deführers ab 1. Mai 2024 und dabei insbesondere die Frage, ob die Ver- mögensschwelle überschritten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerde- führers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb dessel- ben Liegendes thematisiert resp. seine Vorbringen als Anträge zum Verfah- ren vor der Vorinstanz zu interpretieren sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü- gen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 5 - c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen An- spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Mit der Schwelle wird ein tatsächlicher Vermögensverzehr bis zum Errei- chen der Vermögensschwelle von der versicherten Person gefordert (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.1). Vermö- gen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Ver- mögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzich- tet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person: a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leis- tung entspricht; oder b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre. 2.3.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Ge- genleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfül- lung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusse- rung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. De- zember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteile des BGer 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 6 - 2.3.2 Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisi- kos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoab- schätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahr- scheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (SVR 2019 EL Nr. 8 S. 17, 9C_28/2018 E. 3.1). 2.3.3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn eine Person im zu be- trachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b ELV). Diese Bestimmung ergänzt Abs. 2 in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. Sie kommt somit auf belegte Vermögensrückgänge zur Anwendung. In der EL-Berechnung wird unabhängig vom erbrachten Kaufnachweis auch dann ein Vermögensverzicht berücksichtigt, wenn das Vermögen in- nert kurzer Zeit aufgebraucht wurde, ohne dass sich die betroffene Person um die Zukunft gesorgt hat. Mit den festgelegten Grenzen kann bestimmt werden, ob das Vermögen zu schnell ausgegeben wurde (Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.3). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV ent- spricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Nach Art. 17d Abs. 2 ELV wird der zulässige Vermögensverbrauch ermittelt, in- dem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet wer- den. 2.3.4 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja- nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 7 -
- 3.1 Zeitlich massgebend für die Anspruchsvoraussetzung der zu unter- schreitenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist das Reinvermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die EL beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung im Mai 2024 (act. II 1) und es ist somit auf die Vermögens- verhältnisse am 1. Mai 2024 abzustellen. 3.2 Beim Reinvermögen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dessen Guthaben bei C.________. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der Bank D.________ (act. II 2/4 ff.) geht hervor, dass er folgende Einzahlungen in diese Anlage auf ein ... Konto getätigt hat: Fr. 1'024.20 am 13. April 2022, Fr. 1'031.-- am
- April 2022, 2 x Fr. 1'031.50 am 19. April 2022, Fr. 2'082.-- und Fr. 7'287.-- am 20. April 2022, Fr. 41'656.-- am 26. April 2022, Fr. 4'775.72 am 27. April 2022, Fr. 1'033.20 am 28. April 2022, Fr. 2'103.-- am 7. Juni 2022, Fr. 1'957.19 am 21. Juni 2022, Fr. 2'867.76 am 27. Juni 2022, Fr. 912.78 und Fr. 26'369.20 am 5. Juli 2022 sowie Fr. 26'132.60 am 6. Juli 2022; die am 12. April 2022 getätigte Zahlung im Betrag von Fr. 25'000.-- wurde am 25. April 2022 retourniert. Damit resultiert ein Totalbetrag von Fr. 121'294.65, wobei sich die Differenz zu dem von der Beschwerdegeg- nerin berechneten Betrag von Fr. 120'381.-- (act. II 11/1, 17/2) mit einer zusätzlichen, vom Beschwerdeführer aber nicht explizit gekennzeichneten Zahlung von Fr. 912.78 vom 5. Juli 2022 (act. II 2/7) erklären lässt. Zudem tätigte der Beschwerdeführer am 4., 5. und 13. Dezember 2023 Überwei- sungen an die Bank E.________ von 2 x Fr. 1'000.-- und 1 x Fr. 300.-- (act. II 8/4, /6 und /12). 3.3 In Bezug auf die C.________-Anlage geht der Beschwerdeführer von einem Totalverlust aus (act. II 2/1, 12/1; vgl. auch act. II 2/17 ff., 12/5 f.), was aufgrund der im Internet verfügbaren Informationen mitnichten als abwegig erscheint. Abgesehen davon, dass Kryptoanlagen als hoch- spekulative Finanzinstrumente mit extrem hoher Volatilität gelten, bei de- nen ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals jederzeit möglich ist und Kursschwankungen von 30 % und mehr keine Seltenheit sind (vgl. <www.tkb.ch> unter Private/Beratung & Services/Blog/Geld anle- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 8 - gen/Kryptowährungen Chancen und Risiken), ist die B.________ aufgrund "eines schweren Verdachts auf eine unerlaubte Tätigkeit des Unterneh- mens sowie einer immanenten, erheblichen Gefährdung von Anlegern" seit dem TT. März 2022 auf der Warnliste der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA; <www.finma.ch> unter FINMA Pu- blic/Warnungen/Warnliste) und warnen sowohl die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht der Bundesrepublik Deutschland (<www.bafin.de> unter ... C.________.com: BaFin ermittelt gegen die F.________ Ltd.) als auch die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehör- de (<www.fma.gv.at> unter Warnung/F.________ Ltd) vor dem Abschluss von Geschäften mit der Betreiberin der Website <www.C.________.com>, der F.________ Ltd. aus ..., da diese keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat und ent- sprechende Ermittlungen laufen. 3.3.1 Zwar stellt ein Totalverlust für sich allein keinen Vermögensverzicht dar, denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Doch ist für die Risikoabschätzung entscheidend, mit welcher Wahrschein- lichkeit sich dieses Szenario verwirklicht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). In casu ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juli 2022 nahezu sein ganzes Vermögen hochrisikohaft in ein und dieselbe Anlage investierte. Bereits damals figurierte die B.________ als Vorgänge- rin der C.________ auf der Warnliste der FINMA. Dem Beschwerdeführer war schon damals bewusst, dass "eine solche Anlage mit einem Risiko behaftet ist" (act. II 2/1), wobei dieses Risiko vorliegend als äussert hoch zu bezeichnen ist, und er nahm einen Totalverlust fahrlässig in Kauf. Ob bzw. in welcher Höhe ein Verlust tatsächlich eingetreten ist, hat die Beschwer- degegnerin vorliegend nicht weiter abgeklärt; dies erübrigt sich einstweilen ohnehin, da so oder anders die Vermögensschwelle (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht unterschritten wird, was nachfolgend aufgezeigt wird. 3.3.2 Im Falle eines teilweisen oder ganzen Verlusts ist die vom Be- schwerdeführer getätigte Anlage nach dem in E. 3.3.1 hiervor Ausgeführten als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3.4 hiervor) ist das Verzichtsvermögen folg- lich auf Fr. 111'294.65 (Fr. 121'294.65 ./. Fr. 10'000.-- [Reduktion für das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 9 - Jahr 2024 von Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) allein schon deshalb deutlich über- schritten wird. Hinzu dürften auch noch der Rückkaufswert der Lebensver- sicherungen, die Post-/Bankguthaben und allenfalls sogar zusätzlich Swissquote-Gelder kommen, hat doch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass dieses Konto liquidiert worden sei; wie es sich damit im De- tail verhält, kann einstweilen offenbleiben, da die Vermögensschwelle, wie soeben ausgeführt, allein schon unter Berücksichtigung eines Vermögens- verzichts nicht unterschritten wird. Deshalb ist denn auch keine EL-Be- rechnung vorzunehmen, was die Beschwerdegegnerin aber unzulässiger- weise getan hat (vgl. act. II 11/4). 3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde (S. 2 Ziff. 1), dass ihm das Pensionskassenguthaben nicht voll, sondern erst nach Abzug des gepfändeten Betrages in der Höhe von Fr. 107'163.60 ausbezahlt worden sei, worauf er nicht vorgängig aufmerksam gemacht worden sei (vgl. act. II 9/3 ff.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gepfändete Betrag von Fr. 107'163.60 vorliegend die Vermögensschwelle deshalb nicht tangiert, weil dieser Betrag vom Rein- bzw. Verzichtvermö- gen schon vorgängig in Abzug gebracht worden ist. Die Pensionskasse des Beschwerdeführers wurde erstmals am 22. September 2022 über die Pfän- dung in der Höhe von Fr. 107'163.60 informiert und hat diesen gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt (act. II 9/3). Aufgrund des gegen ihn am
- März 2007 ausgestellten Verlustscheins infolge Konkurses (act. II 2/2) musste sich der Beschwerdeführer denn auch bewusst sein, dass die durch diesen Verlustschein verurkundete Forderung frühestens 20 Jahre nach dessen Ausstellung verjährt. 3.5 Nach dem Dargelegten und insbesondere unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens kann ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem Jahr 2026 entstehen. Deshalb wird die vorliegende Sa- che an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zwecks Prüfung eines allfäl- ligen EL-Anspruchs ab 1. Januar 2026. Dabei wird die Beschwerdegegne- rin nebst den Post-/Bankguthaben insbesondere den Rückkaufswert der Lebensversicherungen und die Swissquote-Gelder sowie die Verjährung der Verlustscheinsforderung detailliert zu prüfen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 10 -
- Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (act. II 17) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2025 551 FRC/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. August 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reduzierte im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters (ab
1. Januar 2024: Referenzalters) sein Arbeitspensum per 1. Juli 2022 auf 50 % und liess sich per 1. November 2022 frühzeitig pensionieren (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 1, 2/1). Hierbei wählte er den teilweisen Kapitalbezug seines Pensi- onskassenguthabens, welches ihm am 5. Juli 2022 im Betrag von Fr. 71'712.50 und am 3. November 2022 im Betrag von Fr. 40'096.35 aus- bezahlt wurde, dies nach Abzug eines Betrages in der Höhe von Fr. 107'163.60 infolge Pfändungsanzeige in der Betreibung Nr. ... im Zu- sammenhang mit dem Verlustschein infolge Konkurs Nr. ... des Betrei- bungs- und Konkursamtes … vom 20. März 2007 im ungedeckt gebliebe- nen Betrag von Fr. 103'146.-- (act. II 2/2, 9/3 ff.). Bereits zwischen April und Juli 2022 tätigte er eigenen Angaben zufolge Investitionen in eine (länger gebundene) Kryptoanlage der B.________ bzw. C.________ (mit vorgese- hener Realisierung der Erträge per Dezember 2023) im Gesamtbetrag von über Fr. 120'000.--, wobei diese Anlage im Dezember 2023 im Rahmen einer Compliance-Prüfung auf unbestimmte Zeit blockiert wurde und nun- mehr gar ein Totalverlust droht (act. II 2/2 und /4 ff.). In der Steuererklärung 2023 deklarierte er diese Anlage noch mit Fr. 1'414.-- (act. II 5/3; vgl. dazu auch act. II 12/1). Im Mai 2024 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleis- tungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. II 1). Gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen verneinte die AKB mit Verfügung vom 16. August 2024 einen Anspruch des Versicherten auf EL ab dem 1. Mai 2024, da das Vermögen per 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der Post-/Bankguthaben, des Rückkaufswerts der Le- bensversicherungen und insbesondere des Guthabens bei C.________ über der Vermögensschwelle für alleinstehende Personen von Fr. 100'000.-- gelegen habe (act. II 11). Die dagegen vom Versicherten erho-
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- 3 - bene Einsprache (act. II 12, 15) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom
14. August 2025 ab (act. II 17). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2025 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihm rückwirkend ab 1. Mai 2024 EL auszurich- ten. Mit Eingabe vom 30. September 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
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- 4 - [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwer- deführers ab 1. Mai 2024 und dabei insbesondere die Frage, ob die Ver- mögensschwelle überschritten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerde- führers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb dessel- ben Liegendes thematisiert resp. seine Vorbringen als Anträge zum Verfah- ren vor der Vorinstanz zu interpretieren sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfü- gen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.--;
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- 5 - c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen An- spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.--. Mit der Schwelle wird ein tatsächlicher Vermögensverzehr bis zum Errei- chen der Vermögensschwelle von der versicherten Person gefordert (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.1). Vermö- gen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Ver- mögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzich- tet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach Art. 17b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leis- tung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre. 2.3.1 Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Ge- genleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfül- lung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusse- rung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. De- zember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteile des BGer 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).
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- 6 - 2.3.2 Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisi- kos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoab- schätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahr- scheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (SVR 2019 EL Nr. 8 S. 17, 9C_28/2018 E. 3.1). 2.3.3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn eine Person im zu be- trachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (Art. 17b lit. b ELV). Diese Bestimmung ergänzt Abs. 2 in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. Sie kommt somit auf belegte Vermögensrückgänge zur Anwendung. In der EL-Berechnung wird unabhängig vom erbrachten Kaufnachweis auch dann ein Vermögensverzicht berücksichtigt, wenn das Vermögen in- nert kurzer Zeit aufgebraucht wurde, ohne dass sich die betroffene Person um die Zukunft gesorgt hat. Mit den festgelegten Grenzen kann bestimmt werden, ob das Vermögen zu schnell ausgegeben wurde (Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.3). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV ent- spricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Nach Art. 17d Abs. 2 ELV wird der zulässige Vermögensverbrauch ermittelt, in- dem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet wer- den. 2.3.4 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja- nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV).
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- 7 - 3. 3.1 Zeitlich massgebend für die Anspruchsvoraussetzung der zu unter- schreitenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist das Reinvermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die EL beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung im Mai 2024 (act. II 1) und es ist somit auf die Vermögens- verhältnisse am 1. Mai 2024 abzustellen. 3.2 Beim Reinvermögen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dessen Guthaben bei C.________. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der Bank D.________ (act. II 2/4 ff.) geht hervor, dass er folgende Einzahlungen in diese Anlage auf ein ... Konto getätigt hat: Fr. 1'024.20 am 13. April 2022, Fr. 1'031.-- am
14. April 2022, 2 x Fr. 1'031.50 am 19. April 2022, Fr. 2'082.-- und Fr. 7'287.-- am 20. April 2022, Fr. 41'656.-- am 26. April 2022, Fr. 4'775.72 am 27. April 2022, Fr. 1'033.20 am 28. April 2022, Fr. 2'103.-- am 7. Juni 2022, Fr. 1'957.19 am 21. Juni 2022, Fr. 2'867.76 am 27. Juni 2022, Fr. 912.78 und Fr. 26'369.20 am 5. Juli 2022 sowie Fr. 26'132.60 am 6. Juli 2022; die am 12. April 2022 getätigte Zahlung im Betrag von Fr. 25'000.-- wurde am 25. April 2022 retourniert. Damit resultiert ein Totalbetrag von Fr. 121'294.65, wobei sich die Differenz zu dem von der Beschwerdegeg- nerin berechneten Betrag von Fr. 120'381.-- (act. II 11/1, 17/2) mit einer zusätzlichen, vom Beschwerdeführer aber nicht explizit gekennzeichneten Zahlung von Fr. 912.78 vom 5. Juli 2022 (act. II 2/7) erklären lässt. Zudem tätigte der Beschwerdeführer am 4., 5. und 13. Dezember 2023 Überwei- sungen an die Bank E.________ von 2 x Fr. 1'000.-- und 1 x Fr. 300.-- (act. II 8/4, /6 und /12). 3.3 In Bezug auf die C.________-Anlage geht der Beschwerdeführer von einem Totalverlust aus (act. II 2/1, 12/1; vgl. auch act. II 2/17 ff., 12/5 f.), was aufgrund der im Internet verfügbaren Informationen mitnichten als abwegig erscheint. Abgesehen davon, dass Kryptoanlagen als hoch- spekulative Finanzinstrumente mit extrem hoher Volatilität gelten, bei de- nen ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals jederzeit möglich ist und Kursschwankungen von 30 % und mehr keine Seltenheit sind (vgl.
unter Private/Beratung & Services/Blog/Geld anle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 551
- 8 - gen/Kryptowährungen Chancen und Risiken), ist die B.________ aufgrund "eines schweren Verdachts auf eine unerlaubte Tätigkeit des Unterneh- mens sowie einer immanenten, erheblichen Gefährdung von Anlegern" seit dem TT. März 2022 auf der Warnliste der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht (FINMA;
unter FINMA Pu- blic/Warnungen/Warnliste) und warnen sowohl die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht der Bundesrepublik Deutschland ( unter ... C.________.com: BaFin ermittelt gegen die F.________ Ltd.) als auch die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehör- de ( unter Warnung/F.________ Ltd) vor dem Abschluss von Geschäften mit der Betreiberin der Website , der F.________ Ltd. aus ..., da diese keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat und ent- sprechende Ermittlungen laufen. 3.3.1 Zwar stellt ein Totalverlust für sich allein keinen Vermögensverzicht dar, denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermögensanlage. Doch ist für die Risikoabschätzung entscheidend, mit welcher Wahrschein- lichkeit sich dieses Szenario verwirklicht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). In casu ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten April bis Juli 2022 nahezu sein ganzes Vermögen hochrisikohaft in ein und dieselbe Anlage investierte. Bereits damals figurierte die B.________ als Vorgänge- rin der C.________ auf der Warnliste der FINMA. Dem Beschwerdeführer war schon damals bewusst, dass "eine solche Anlage mit einem Risiko behaftet ist" (act. II 2/1), wobei dieses Risiko vorliegend als äussert hoch zu bezeichnen ist, und er nahm einen Totalverlust fahrlässig in Kauf. Ob bzw. in welcher Höhe ein Verlust tatsächlich eingetreten ist, hat die Beschwer- degegnerin vorliegend nicht weiter abgeklärt; dies erübrigt sich einstweilen ohnehin, da so oder anders die Vermögensschwelle (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht unterschritten wird, was nachfolgend aufgezeigt wird. 3.3.2 Im Falle eines teilweisen oder ganzen Verlusts ist die vom Be- schwerdeführer getätigte Anlage nach dem in E. 3.3.1 hiervor Ausgeführten als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung von Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. E. 2.3.4 hiervor) ist das Verzichtsvermögen folg- lich auf Fr. 111'294.65 (Fr. 121'294.65 ./. Fr. 10'000.-- [Reduktion für das
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- 9 - Jahr 2024 von Fr. 10'000.--]) festzulegen, sodass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) allein schon deshalb deutlich über- schritten wird. Hinzu dürften auch noch der Rückkaufswert der Lebensver- sicherungen, die Post-/Bankguthaben und allenfalls sogar zusätzlich Swissquote-Gelder kommen, hat doch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass dieses Konto liquidiert worden sei; wie es sich damit im De- tail verhält, kann einstweilen offenbleiben, da die Vermögensschwelle, wie soeben ausgeführt, allein schon unter Berücksichtigung eines Vermögens- verzichts nicht unterschritten wird. Deshalb ist denn auch keine EL-Be- rechnung vorzunehmen, was die Beschwerdegegnerin aber unzulässiger- weise getan hat (vgl. act. II 11/4). 3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde (S. 2 Ziff. 1), dass ihm das Pensionskassenguthaben nicht voll, sondern erst nach Abzug des gepfändeten Betrages in der Höhe von Fr. 107'163.60 ausbezahlt worden sei, worauf er nicht vorgängig aufmerksam gemacht worden sei (vgl. act. II 9/3 ff.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gepfändete Betrag von Fr. 107'163.60 vorliegend die Vermögensschwelle deshalb nicht tangiert, weil dieser Betrag vom Rein- bzw. Verzichtvermö- gen schon vorgängig in Abzug gebracht worden ist. Die Pensionskasse des Beschwerdeführers wurde erstmals am 22. September 2022 über die Pfän- dung in der Höhe von Fr. 107'163.60 informiert und hat diesen gleichentags darüber in Kenntnis gesetzt (act. II 9/3). Aufgrund des gegen ihn am
20. März 2007 ausgestellten Verlustscheins infolge Konkurses (act. II 2/2) musste sich der Beschwerdeführer denn auch bewusst sein, dass die durch diesen Verlustschein verurkundete Forderung frühestens 20 Jahre nach dessen Ausstellung verjährt. 3.5 Nach dem Dargelegten und insbesondere unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens kann ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem Jahr 2026 entstehen. Deshalb wird die vorliegende Sa- che an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zwecks Prüfung eines allfäl- ligen EL-Anspruchs ab 1. Januar 2026. Dabei wird die Beschwerdegegne- rin nebst den Post-/Bankguthaben insbesondere den Rückkaufswert der Lebensversicherungen und die Swissquote-Gelder sowie die Verjährung der Verlustscheinsforderung detailliert zu prüfen haben.
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- 10 - 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (act. II 17) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.